1. Reichstag, Weimarer Republik


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solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die republikanischen Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen. Vereine, und Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art verfolgen, können verboten und aufgelöst werden.

III. Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik.2
§ 6. Bei dem Reichsgericht

(Lachen und Zurufe bei den Kommunisten)

wird ein Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik errichtet.

(Erneute Zurufe von den Kommunisten.)

Der Gerichtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder ernennt das Präsidium des Reichsgerichts uns den Mitgliedern des Reichsgerichts; vier Mitglieder ernennt der Reichspräsident.

(Lebhafter Beifall bei den Sozialdemokraten und bei den Unabhängigen Sozialdemokraten.)

Die vom Reichspräsidenten ernannten Mitglieder brauchen nicht die Fähigkeit zum Richteramt zu haben.

(Stürmischer Beifall bei den Sozialdemokraten und bei den Unabhängigen Sozialdemokraten.)

V. Schlußbestimmungen3
Verordnung über das Verbot bestimmter Versammlungen, vom 24. Juni 1922.

Mit Rücksicht darauf, daß bei der allgemeinen tiefen Erregung der Bevölkerung die nachfolgend genannten Veranstaltungen zu schweren Zwischenfällen führen können, verordne ich auf Grund des Art. 48 der Verfassung des Deutschen Reiches zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet, was folgt:


1S. 8038B
1 S. 8039A

vorige

§ 1. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die für den 28. Juni 1922 geplanten Veranstaltungen zur Erörterung der Annahme des Friedensvertrags oder damit zusammenhängender Fragen zu verbieten.

(Bravo! Bei den Deutschen Demokraten.)

Das gleiche gilt bis auf weiteres für die Regimentsfeiern und andere Versammlungen

(lebhafte Bravorufe bei den Sozialdemokraten und bei den Deutschen Demokraten)

von Angehörigen ehemaliger Truppenteile. § 2. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

(Lebhafter Beifall.)

Präsident: Meine Damen und Herren! Ich bitte, zuzustimmen, daß die Beratungen über die eben gehörte Erklärung, wie es die Parteien des Ältestenausschusses vorgeschlagen haben, in einer Sitzung, die morgen, Sonntag den 25. Juni, mittags 12 Uhr, stattfindet, abgehalten wird. - das Haus ist damit einverstanden.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung 8 Uhr 18 Minuten.)